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AntragDer Kreditantrag, ist ein Schriftstück zum Beantragen eines Kredites. Hier werden z.B. die Kredithoehe, Kreditsumme sowie Auskünfte über den Kreditnehmer eingetragen.
AbwasserschädenAbweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB sind in der Privat-Haftpflichtversicherung und der Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer automatisch mitversichert.
Schäden durch Abwässer entstehen vor allem dann, wenn der Schlauch einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers platzt, undicht wird oder abspringt und z. B. am gemieteten Gebäude oder an der darunter liegenden Wohnung Schäden verursacht.
AktuarBand 1 der Brockhaus-Enzyklopädie (19. Auflage, Mannheim 1986) stellt den Aktuar als Gerichtsschreiber, Protokollführer im älteren Prozeßrecht, vor, hergeleitet aus lat. "Schnellschreiber", "Buchhalter", eigentlich "leicht in Bewegung zu setzen". Ähnlich informiert uns der "Duden" (Die Deutsche Rechtschreibung, 20. Auflage, Mannheim, 1991), und auch "Der große Herder" (Freiburg, 1952) konnte zum Stichwort "Aktuar(ius)" nur einen ursprünglichen Referendar und mittleren Gerichtsbeamten beisteuern.
Ein Aktuar spielt nun auch in der Haftpflichtversicherung eine Rolle (was Otto Normalkunde überhaupt nicht gewahr wird): § 11 e VAG schreibt nämlich für die Allgemeine Haftpflichtversicherung - und auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - die Bestellung eines verantwortlichen Aktuars vor. Er hat sicherzustellen, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellungen von Renten eingehalten werden. Die Vorschriften für Lebensversicherungen gelten entsprechend.
Die fachliche Eignung dieses Typs von "Aktuar" setzt per Gesetz ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. So erläutert Gablers "Versicherungslexikon" (Wiesbaden, 1994, S. 22) den "Aktuar" vor der gesetzlichen Einführung des "Verantwortlichen Aktuars" schlicht als "Bezeichnung für Versicherungsmathematiker". Zur Ehrenrettung der Lexikographen sei angemerkt, daß Meyers "Enzyklopädisches Lexikon" (Mannheim, 1971) schon vor einem Vierteljahrhundert den Aktuar als "wissenschaftlichen Versicherungs- und Wirtschaftsmathematiker" ausgemacht hat.
(Quelle: Versicherungswirtschaft Heft 17/1996, S. 1217)
AquarienAquarien und Wasserbetten in der Wohngebäude-Versicherung
Abweichend von § 6 Nr. 1 VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetretenist.
Anpassung des Prämiensatzes (Hausratversicherung)Der Versicherer kann die Prämie pro 1000 € Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung schriftlich kündigen.
Anprall / Absturz unbemannter FlugkörperAbweichend von § 4 Ziffer 1 a) VGB 88 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung.
Allmählichkeitsschäden (private Risiken)Nach Vereinbarung sind in der Privat-Haftpflichtversicherung und in der Haus- u. Grundstückshaftpflichtversicherung - in teilweiser Abweichung von § 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl.) eingeschlossen
Armaturen (sonstige Bruchschäden)In Erweiterung des § 7 Ziffer 1 VGB 88 sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt.
Die Entschädigung ist je Armatur auf einen festgelegten Höchstbetrag auf Erstes Risiko begrenzt.
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